Nachvollziehbarkeit (auditability)

Auch in: EN FR

Begriff aus dem Aufsichtsrecht; danach muss es möglich sein festzustellen, ob Geschäftsvorgänge – jetzt reibungslos ablaufen (are functioning properly) und – hinterher als ordnungsgemäss abgelaufen beurteilt werden können. Das erfordert bei einer Bank entsprechende Aufzeichnungen (appropriate documentation: papers or digital storage media that provide applicable information). Hauptsächlicher Zweck der Forderung nach Nachvollziehbarkeit ist es, bei einem Institut Schwachstellen (operative weak points; vulnerabilities) frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen. – Siehe Monitoring.

Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/

Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Nachvollziehbarkeit (auditability)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/nachvollziehbarkeit-auditability/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

5 Seitenaufrufe dieser Seite