Börsengang, bei dem das operative Geschäft – also die tatsächlich stattfindende Herstellung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen (supply of services) – eines nicht börsennotierten Unternehmens (unlisted company) in eine inoperative, aber börsennotierte Mantelgesellschaft (listed shell company that has no operations) eingebracht wird. Zwecks dessen – wird in einem ersten Schritt die Aktienmehrheit (majority of shares) an der ruhenden Mantelgesellschaft gekauft. – Die dann einberufene Hauptversammlung beschliesst in der Folge eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlage (non-cash capital contribution), nämlich das Unternehmen des Käufers. Gleichzeitig damit wird – die Satzung (bylaws) der Mantelgesellschaft dem neuen Gesellschaftszweck angepasst und eventuell auch – der Name der Aktiengesellschaft geändert. – Ein Unternehmen, das in den Börsenmantel einer bereits notierten Aktiengesellschaft schlüpft, umgeht den mit einer Börseneinführung verbundenen Aufwand (the bureaucratic effort connected with admission to an exchange). Rechtlich ist das kalte IOP zwar erlaubt. Die Aufsichtsbehörden verfolgen aber kalte IPOs sehr aufmerksam. Denn durch die Wiederbelebung eines Börsenmantels wird oft der Anschein erweckt, als ob die alten Geschäfte der ursprünglichen Aktiengesellschaft wieder aufgenommen würden (that the listed shell company is being revived), was dann erfahrungsgemäss zu einem sachlich nicht begründeten Kursanstieg führt. – Siehe Initial Public Offering. – Vgl. Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 181 f. (Verfolgung manipulativer kalter IPOs) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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