Wenn nicht anders definiert das Sondervermögen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, das teils aus öffentlichen Mitteln, teils durch Einlagen privater Wirtschaftssubjekte – in der Regel nur von Banken – gespeist wird, und in der deutschen Gesetzessprache Öffentlich-Privater Partnerschaftsfonds (ÖPP; publicprivate partnership fund) genannt. – Zweck eines solchen Fonds ist es in erster Linie, – bestimmte Vorhaben vor allem im Strassenbau sowie bei der Errichtung von Schulgebäuden und Sportstätten zu finanzieren und – darüber hinaus auch die erstellten Einrichtungen sachgerecht zu verwalten (to manage appropriately). – Siehe Public Private Partnerships. – Vgl. Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 147 (Erleichterungen für ÖPP-Fonds), Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 155 (Erleichterungen im Zuge des Investmentänderungsgesetzes).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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