Grundsätzlich alle Waren und Leistungen, für die das sog. Ausschluss-Prinzip (exclusion principle) gilt: nämlich dass für das entsprechende Gut Eigentumsrechte – genau abgrenzbar und auch – rechtlich durchzusetzen sind. – In der Praxis Waren und Finanzinstrumente, die nach der jeweiligen Börsenordnung die Voraussetzung zur Zulassung (negotiability) erfüllen. – Siehe Güter.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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