Going-Concern-Grundsatz (going concern principle)

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Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden in einem Unternehmen ist davon auszugehen, dass dieses für unbestimmte Zeit fortgeführt wird (that the company operates without the intention or threat [drohende Gefahr] of liquidation for the foreseeable future). Lediglich dann, wenn die Firma durch Beschluss ihrer entscheidungsberechtigten Organe zu einem genau bestimmten Termin aufgelöst wird, dann dürfen Liquidationswerte angesetzt werden. Der Grundsatz gilt in dieser Form sowohl nach IFRS als auch US-GAAP. – Bei der Berechnung des Risikos im Bankbetrieb die Annahme, dass die Bank ihre sämtlichen Plangewinne in einem Risikohorizont verliert. Der ökonomische Kapitalbedarf wird hier also zu einem gering bemessenen Konfidenzniveau ermittelt. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Dezember 2007, S. 62 (Going-Concern-Ansatz im Rahmen des Risikodeckungspotentials), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom März 2013, S. 42 (Behandlung stiller Lasten im Rahmen des Going-Concern-Ansatzes).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Going-Concern-Grundsatz (going concern principle)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/going-concern-grundsatz-going-concern-principle/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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