Darstellung, glaubwürdige (faithful representation, fair presentation)
Sowohl nach IAS/IFRS als auch nach US-GAAP ist der Grundsatz der Fair Presentation die oberste Bilanzierungsregel und nicht das Vorsichtsprinzip (conservatism principle). Freilich ist der Stellenwert dieses Grundsatzes nach IAS/IFRS und US-GAAP unterschiedlich. Während er – nach US-GAAP ein sog. “Overriding Principle” darstellt, was bedeutet, dass zur Erhöhung der Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses (in order to improve the information value of the financial statement) von Einzelvorschriften abgewichen werden kann – oder vielleicht gar muss -, so – schliessen die IAS/IFRS eine solche Auslegung durchgängig nicht ein. Der Grundsatz ist nur in ganz seltenen Ausnahmefällen (extremly rare circumstances) heranzuziehen. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass die nachgelagerten Grundsätze und die Einzelvorschriften gesamthaft bei zureichender Anwendung zu einer Darstellung im Jahresabschluss führen, der dem Gebot einer glaubwürdigen Darstellung genügt. – Siehe Angaben, verschleierte, Bewertbarkeit, Editionsgebot, Fair Value, IAS 39, Informations-Überladung, Klartext, Kürteil, Nichts, bilanzielles, Pensionsverpflichtungen,
Publizität, situationsbezogene, Regelgegründet, Stetigkeit, Substance-over-FormGrundsatz, Transparenz, Verständlichkeit, Vorhersagen, Vorsichtsprinzip, Wesentlichkeit, Zuverlässigkeit, Zweckdienlichkeit. – Vgl. Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 55 f. (wesentliche aufsichtsrechtliche Bedenken gegen den FASB-Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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