Für die Rechnungslegung nach HGB (German Code of Commerce) grundlegender Richtsatz, in § 252 HGB ausgedrückt. Dieser verlangt im besonderen auch, dass alle Risiken zu berücksichtigen sind. Gewinne dürfen dann nur angerechnet werden, wenn die Gutschrift durch eine entsprechende Zahlung erfolgt ist. – Nach GAAP schwächer ausgedrückt: bei zwei als gleich wahrscheinlich erwarteten Geldzuflüssen soll der ungünstigere gewählt werden. – Siehe Bewertung, Carrying Amount, Fair Value, Marktwert, Option, Verkehrswert, Wertminderungsaufwand.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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