Vorsichtsprinzip (caution principle; prudence principle, principle of conservatism)

Für die Rechnungslegung nach HGB (German Code of Commerce) grundlegender Richtsatz, in § 252 HGB ausgedrückt. Dieser verlangt im besonderen auch, dass alle Risiken zu berücksichtigen sind. Gewinne dürfen dann nur angerechnet werden, wenn die Gutschrift durch eine entsprechende Zahlung erfolgt ist. – Nach GAAP schwächer ausgedrückt: bei zwei als gleich wahrscheinlich erwarteten Geldzuflüssen soll der ungünstigere gewählt werden. – Siehe Bewertung, Carrying Amount, Fair Value, Marktwert, Option, Verkehrswert, Wertminderungsaufwand.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Merk, G. (Hrsg.): „Vorsichtsprinzip (caution principle; prudence principle, principle of conservatism)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/vorsichtsprinzip-caution-principle-prudence-principle-principle-of-conservatism/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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