Emissionsabsprache (accord relating to an emission)

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Ein Emissionshaus stellt dem Emittenten eine Anlage-Empfehlung des Papiers seitens der Analysten des Hauses in Aussicht. Solche Vereinbarungen sind aufsichtlich verboten. – Vgl. Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 148 f. (S. 149: Fall von interessensgeleiteter Kaufempfehlung bei einer Aktienemission).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Emissionsabsprache (accord relating to an emission)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/emissionsabsprache-accord-relating-to-an-emission/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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