EDV-Sicherheit (security in information technology)

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Kreditinstitute sind aufsichtsrechtlich dazu verpflichtet, angemessene Sicherheitsvorkehrungen (adequate safety precautions) gegen Computerversagen, Computermissbrauch und Computerkriminalität zu einzurichten; vgl. für Deutschland § 25a KWG. – Siehe Auslagerung, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Datei-Verwaltung, zentralisierte, Fehlertoleranz, Flash Crash, Geschäftskontinuität, IT-Risiken, Risiko, banktechnisches, Risiko, operationelles, Stromrisiko, Systemkollaps, Technologie-Risiken.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „EDV-Sicherheit (security in information technology)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/edv-sicherheit-security-in-information-technology/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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