Drehorgel-Geld (barrel organ tax; hurdy gurdy fee)

Abgabe, die – Gemeinden früher bei den Betreibern von in der Öffentlichkeit gespielten Drehorgeln und Leierkästen bzw. – heute allgemein von Strassenmusikanten (buskers) als Musikanten-Gebühr (musician fee) einziehen. – In der Regel erteilen die meisten Kommunen derzeit eine zahlenmässig begrenzte und nur für gewisse Tageszeiten gültige Genehmigung zum öffentlichen Musizieren nur gegen die vorherige Zahlung der entsprechenden Gebühr. – Siehe Bettlerglöckchen, Lustbarkeitsgebühr, Musikgeld, Tanzkonzessionsgeld, Verschongeld.

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Merk, G. (Hrsg.): „Drehorgel-Geld (barrel organ tax; hurdy gurdy fee)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/drehorgel-geld-barrel-organ-tax-hurdy-gurdy-fee/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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