Abgabe, die – Gemeinden früher bei den Betreibern von in der Öffentlichkeit gespielten Drehorgeln und Leierkästen bzw. – heute allgemein von Strassenmusikanten (buskers) als Musikanten-Gebühr (musician fee) einziehen. – In der Regel erteilen die meisten Kommunen derzeit eine zahlenmässig begrenzte und nur für gewisse Tageszeiten gültige Genehmigung zum öffentlichen Musizieren nur gegen die vorherige Zahlung der entsprechenden Gebühr. – Siehe Bettlerglöckchen, Lustbarkeitsgebühr, Musikgeld, Tanzkonzessionsgeld, Verschongeld.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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