Deregistrierung (deregistration)

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Die Entlassung eines (börsennotierten) Unternehmens von den durch die Aufsichtsbehörde geforderten Veröffentlichungspflichten. Selbst wenn sich eine Aktiengesellschaft von der Börse zurückzieht (delisting; Delisting), so können die Aufsichtsbehörden verlangen, dass die hohe Kosten verursachenden Berichtspflichten (reporting requirements) weiterhin zu erfüllen sind, solange das Unternehmen eine bestimmte Anzahl – in den USA im Jahr 2011 dreihundert – Aktionäre hat. – Siehe Compliance, Delisting, Public-to-Private, Sarbanes-Oxley Act.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Deregistrierung (deregistration)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/deregistrierung-deregistration/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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