Arbeitgeber-Darlehn und Arbeitgeberdarlehn (employer’s loan, loan from the company)

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Einem Beschäftigtem vom Dienstherrn für einen bestimmten Zweck gewährter Kredit. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Beihilfen im Zusammenhang mit der Schaffung von Wohnraum für die Bediensteten. Um in diesem Zusammenhang eine verkappte Gehaltserhöhung auszuschliessen, verlangen die Steuerbehörden fast immer, den Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zinssatz der Bank und dem des Arbeitgebers als – in der Sprache des Steuerrechts – “geldwerten Vorteil” (non-cash benefit, pecunary advantage) zu versteuern. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht betrachtet bis anhin die Gewährung entsprechende Darlehn nicht als das erlaubnispflichtige Betreiben des Kreditgeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KWG. – In einigen deutschen Bundesstaaten (so in Preussen durch Gesetz vom 7. Juni 1922) hatten öffentlich Bedienstete “zur Abbürdung der Baukostenüberteuerung” einen Anspruch auf entsprechende Darlehn nach gesetzlich geregelten Voraussetzungen. – Siehe Abzahlungshilfen, Baukosten-Zuschuss, Bauzinsen, Frings Benefits.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Arbeitgeber-Darlehn und Arbeitgeberdarlehn (employer’s loan, loan from the company)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/arbeitgeber-darlehn-und-arbeitgeberdarlehn-employers-loan-loan-from-the-company/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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