Nach § 20 BörsG kann durch die zuständige Landesregierung ein Gremium gebildet werden, das Personen mit einer Geldstrafe belegt, die – gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verstösst, welche eine ordnungsmässige Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen, oder – in Zusammenhang mit der Tätigkeit an der Börse den Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen oder die Ehre eines anderen Handelsteilnehmers verletzt. – Siehe Agiotage, Börse, Gerüchtestreuen, Kreditgefährdung, Kursmanipulation, Marktmanipulation, Nominee, Pairoff, Prearranged Trading, Scalping, Scheintransaktionen, Schlangenhandel.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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