Fehlerveröffentlichung (publication of wrong recording)

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann gemäss § 37 WpHG anordnen, dass ein fehlerhafter Abschluss bei einem Institut samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung – im elektronischen Bundesanzeiger sowie – entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informations-Verbreitungssystem bekannt gemacht wird. – Dies bedeutet für das betreffende Institut einen Vertrauensverlust (loss of confidence) mit der Folge, dass Anleger das entsprechende Unternehmen meiden. – Ein Abschluss ist nach IAS 8.41 fehlerhaft, wenn dieser “entweder wesentlich Fehler oder aber absichtlich herbeigeführte unwesentliche Fehler enthält, um eine bestimmte Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder Cashflows des Unternehmens zu erreichen.” – Siehe Reputationsrisiko.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Fehlerveröffentlichung (publication of wrong recording)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/fehlerveroffentlichung-publication-of-wrong-recording/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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