Cold Calling (so auch im Deutschen gesagt; von der Branche selbst Telephon-Aquise beschönigend genannt)

Die in Deutschland verbotene Geschäftsanbahnung durch unaufgeforderten telephonischen Anruf (telephone call) oder Anschreiben über Fax und Internet (wie E-Mail; electronic mail oder SMS; short message: an electronic memo sent over a cellular network from one cell phone to another), hier besonders im Wertpapierhandel; vgl. § 36b WpHG. – Cold Calling stellt in jedem Fall ein Eindringen in die geschützte Privatsphäre (intrusion into privacy) des Angerufenen dar, das ihm zu einem ausschliesslich durch den Werbenden bestimmten Zeitpunkt die Anpreisung von Waren und Dienstleistungen aufdrängt. Der Angerufene kann sich meist bloss unter Verletzung der allgemeinen Regeln der Höflichkeit (rules of common courtesy) dem entziehen. – Darüber hinaus stellt Cold Calling eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit (freedom of choice) des Kunden dar. Denn es wird im Regelfall genutzt, um bei dem Angerufenen einen Überraschungseffekt (surprise effect) zu erzielen und diese Situation zum sofortigen Vertragsabschluss auszunutzen. Bei den Anrufenden handelt es sich zumeist um auf hoher Provisionsbasis arbeitende, in der Telephonverkaufskunst (phonemanship) besonders ausgebildete Personen. Sie sind auch eigens darin geschult, kritischen Fragen des möglichen Kunden auszuweichen. Durch Testanrufe (mystery calls) wird bei wenigen Versuchspersonen die Wirkung, also die Erfolgsaussichten einer späteren massenweisen Anrufaktion im voraus abgeschätzt. – Übrigens sind auch unaufgeforderte Anrufe untersagt, die keine bestimmten Geschäfte zum Inhalt haben, sondern nur der allgemeinen Vorstellung des Unternehmens dienen sollen. Die Aufsichtsbehörden ahnden entsprechende Verstösse durch hohes Bussgeld. Freilich sind nationale Aufsichtsbehörden bis anhin machtlos gegenüber entsprechenden Anrufen aus Offshore Finanzplätzen. – Siehe Abzocker, Advance Letter, Anruf-Ankündigung, Beschwerdestelle, Beziehungspflege, Blind Pool, Blue-sky laws, Call-Centre, Canvassing, Daimonion, Dampfstube, Darkrooming, Deuteroskopie, Finanzgeier, Frontrunning, Geheimtip, Geldsauger, Gründungsschwindel, Inkasso-Stelle, Internet-Angebote, Kaltaquise, Mail Shot, Schanghaiengeld, Werbebeschränkungen, Remittance Services. – Vgl. Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 75 (Werbeschreiben an Kinder), S. 123 (Hinweis auf Allgemeinverfügung der BaFin in Anlehnung an § 36b WpHG; Sanktionen durch Sonderprüfung), Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 132 f. (Bussgeldverfahren), Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 135, S. 137 (Fälle aufgedeckt), Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 142 (Erlaubnisaufhebung), S. 145 f. (Klarstellung der Allgemeinverfügung aus dem Jahr 1999 in Bezug auf Cold Calling; Schwerpunktprüfungen), S. 147 (Bussgeldverfahren), Jahresbericht 2011 der BaFin, S. 177 f. (vertraglich gebundene Vermittler betrieben Cold Calling, die BaFin erlässt Erlaubnisaufhebungsbescheid), Jahresbericht 2012 der BaFin, S. 167 (BaFin verhängt Bussgeld gegen ein Institut, weil es gegen das Verbot des Cold Calling verstossen hat) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute”.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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