Bürgerdarlehn, gemeindliche (loan to municipality by citizens)

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Gemeinden decken hier ihren Finanzbedarf auch dadurch, dass sie Darlehn ihrer Bürger annehmen. Dabei ist die Verzinsung in der Regel so bemessen, dass diese für die Gemeinde günstiger ist als bei einem Bankkredit. – In Deutschland sind solche Finanzierungsformen erlaubnispflichtig, weil sie das Einlagegeschäft nach § 1, Abs. 2 KWG betreffen. – Vgl. Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 228 f. (Erlaubnis der BaFin ist einzuholen).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Bürgerdarlehn, gemeindliche (loan to municipality by citizens)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/burgerdarlehn-gemeindliche-loan-to-municipality-by-citizens/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com