Werksparkasse und Firmensparkasse (employees savings bank)

Der Betrieb des Depositengeschäftes, wenn – der Kreis der Einleger überwiegend (mainly) aus Bediensteten eines Unternehmens besteht und – nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, welche den Umfang dieses Einlagegeschäftes übersteigen. In Deutschland sind solche Institute nach § 3 № 1 KWG verboten. Der Grund des Verbots ist, dass hier das Risiko für die Einleger im Unternehmen verbleibt. Gerät nämlich die Firma in Konkurs, dann verliert der Einleger neben dem Arbeitsplatz (job) auch möglicherweise noch sein Erspartes (money put aside). Im November 2012 wies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in einem Merkblatt über untersagte Geschäfte auf dieses Verbot nochmals ausdrücklich hin. – Siehe Carry Trades, Zwecksparunternehmen.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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