Werbebeschränkungen (advertising restrictions)
In der Regel haben die nationalen Aufsichtsbehörden die Befugnis, im Falle von Untunlichkeiten bei der Reklame von Banken oder auch Kapitalverwaltungsgesellschaften einzuschreiten. In Deutschland bietet § 23 KWG dazu die rechtliche Handhabe. – Als unerlaubte (hidden; versteckte) Werbung verfolgt in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auch die Veröffentlichung von Angaben in Ad-hoc-Mitteilungen, die nicht die Voraussetzung der Publizitätspflicht erfüllen. – Von Wertpapier-Dienstleistungs-Unternehmen an Privatkunden gerichtete Werbung muss redlich und eindeutig (honest and clear) sein und eine ganze Reihe anderer Vorgaben erfüllen, die in § 4 WpDVerOV genannt sind. – Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichte am 11. Februar 2010 ein Rundschreiben zur Werbung von Wertpapier-Dienstleistungs-Unternehmen. Sie führt darin die durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz neu gefassten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes näher aus. – Siehe Cold Calling, Internet-Angebote, Jubiläums-Veranstaltung, Loss Leader, Mail Shot, Product Placement, Schleichwerbung. – Vgl. Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 66 (Beschwerden über unlautere Werbung der Banken), S. 77, Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 184 (Untersagungsverfügung nach unzulässiger Werbung eines Fonds), Jahresbericht 2007 der BaFin, S, 146 f. (besondere Vorschriften für den Wertpapierhandel nach der WpDVerOV), Jahresbericht 2008 der BaFin, S. 144 (Workshops der BaFin über neue Regelungen bei der Werbung der Institute), Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 127 f. (Anweisungen der BaFin zur Werbung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapital “Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute”.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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