Werbegeld (recruiting pay, shanghaiing provision, advertising revenues)
In älteren Dokumenten die Bezahlung an eine Person, die einen jungen Mann als Landsknecht (lansquenent) anwirbt. – Prämie an eine Person, die einen Matrosen für – in der Regel unangenehme oder gar gefährliche – Arbeiten auf einem Schiff anheuert. – Ausgaben eines Unternehmens für absatzfördernde Massnahmen (promotional measures; Werbung, in der älteren Literatur auch Allektion genannt). – Einnahmen der Medien – wie Zeitung, Zeitschrift, Rundfunkanstalt, Internet-Portal – seitens Werbetreibender (advertisers). Aber selbstverständlich hat Werbegeld in diesem Sinne keinerlei Einfluss auf die Redaktionsarbeit (editorial work) von Journalisten oder Entscheidungsträgern, schon gar nicht in gebührenfinanzierten (fee-financed) öffentlich-rechtlichen (public-law) Anstalten, die dadurch ein erkleckliches Zubrot (extra income) einstreichen. – Andere Bezeichnung für die Ankündigungssteuer (Reklamesteuer; advertising tax), wie diese vor allem bei Plakatanschlag (billposting) in einigen Staaten zu bezahlen war; in Preussen etwa durch Verordnung vom
03. September 1921. – Eine, zumeist zeitliche begrenzte, übertragbare Gutschrift, die (Internet)Händler beim Kauf als Zugabe, Dreingabe mit dem Zweck abgeben, dass der Empfänger der Gutschrift bald wieder einkauft oder diese im persönlichen Umfeld weitergibt, und damit ein neuer Kunde gewonnen wird. – Siehe Anzugsgeld, Bonus, Geldhut, Prämie, Schanghaiengeld, Wachtgeld.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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