Zwecksparunternehmen (target saving bank)

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Die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil (main part) der Einleger einen Rechtsanspruch (legal claim) darauf hat, dass ihnen aus diesen Einzahlungen – bei Bedarf auch Darlehn in Geld gewährt oder – auch Gegenstände auf Kredit verschafft werden. In Deutschland sind solche Institute nach § 3 № 2 KWG verboten, mit alleiniger Ausnahme der Bausparkassen. – Zwecksparunternehmen sind nämlich aufgrund ihres Geschäftsmodells für die Beteiligten mit hohen Risiken verbunden. Denn aus der Beschränkung des Geldgeberkreises auf die Kreditbewerber folgt, dass Darlehnswünsche nicht sofort befriedigt werden können, sondern dass mit Wartezeiten (waiting times) zu rechnen ist. Diese können unvertretbar lang (unreasonably [excessively] long )werden, wenn nicht ein stetiger Neuzugang von Einlegern erfolgt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im November 2012 ein erläuterndes Merkblatt über verbotene Geschäfte durch Zwecksparunternehmen veröffentlicht. – Siehe Werksparkasse.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Zwecksparunternehmen (target saving bank)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/zwecksparunternehmen-target-saving-bank/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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