Gemäss § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (German Securities Trading Act; Gesetz über den Wertpapierhandel, [WpHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 [BGBl. I, S. 2708]; zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes vom 12. August 2008 [BGBl. I, S. 1666]) fallen darunter: – die Anschaffung oder Veräusserung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (financial brokering business; Finanzkommissionsgeschäft), – die Anschaffung oder Veräusserung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (proprietary trading; Eigenhandel), – die Anschaffung oder Veräusserung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (acquisition brokerage; Abschlussvermittlung),– die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräusserung von Finanzinstrumenten (investment brokerage; Anlagevermittlung), – die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (issuance business; Emissionsgeschäft), – die Plazierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (placing business; Plazierungsgeschäft), – die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (administration of financial portfolios; Finanzportfolioverwaltung), – der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten, nicht abdingbaren Regeln in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertragsabschluss führt (operation of multilateral trading facilities; Betrieb eines multilateralen Handelssystems), – die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt und als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschliesslich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (investment advisory services; Anlageberatung). – Als Wertpapier-Dienstleistung gilt auch – die Anschaffung und Veräusserung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere darstellt (own business; Eigengeschäft).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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