Nach der Subprime-Krise vom Sommer 2007, die sich ab Herbst 2008 zu einer weltweiten Finanzkrise ausweitete, verlangten die Aufsichtsbehörden von den originierenden Banken, dass diese künftig einen bestimmten Prozentsatz der begebenen Verbriefungspapiere in ihrem eigenen Portfolio zu halten haben. Damit sollte dem sorglosen Tranchieren und Weiterreichen der Risiken aus einem Forderungspool durch die Originatoren vorgebeugt werden. Denn durch eine solche Vorschrift wird der Originator veranlasst, die Kreditqualität seiner Verbriefung bereits am Anfang durch eine Bonitätsprüfung festzustellen und auch nach der Ausplazierung ständig zu überwachen, anstatt diese Risiken dem Käufer der Verbriefungspapiere aufzubürden. – Freilich ist bei entsprechenden aufsichtlichen Regelungen auch genau zu bestimmen, welche Tranche beim Originator verbleiben muss. Auch sollte verboten werden, dass ein Institut seinen Selbstbehalt aus einer Emission an Risikoanleger verkauft. – Siehe Absenzkapitalismus, High-speed Money, Moral Hazard, Subprime-Kredite.– Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Januar 2009, S. 69 ff. (Rating bei Verbriefungspositionen), Jahresbericht 2008 der BaFin, S. 55 (aufsichtsrechtliche Selbstbehalt-Vorschriften; Offenlegungspflichten), Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 124 f. (im Zuge der Kapitaladäquanz-Richtlinie ist eine Selbstbehaltsquote verbindlich vorgeschrieben).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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