Von der Finanzverwaltung (financial administration) eines Staates berechnete Zinsen bei rückständigen Steuern; sie stellen einen Ausgleich für die Nutzung des dem Staate zustehenden Geldes durch den säumigen Steuerpflichtigen dar. – Im einzelnen unterscheidet man Verzugszinsen (default interest), Aufschubzinsen (respite interest) und Stundungszinsen (moratorium interest). – Je höher die Steuerzinsen angesetzt werden, um so mehr Steuerschuldner (tax debtors) stellen erfahrungsgemäss ihr Konto glatt. Das deutsche Steuerzinsgesetz vom 11. August 1923 gab dem Reichsfinanzminister das Recht, über die damals zunächst festgesetzten vierundzwanzig Prozent hinaus noch weitere Zuschläge zu erheben. – Siehe Remission.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
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