Bei einem übernahmerechtlichen Squeeze-out gemäss § 39 WpÜG, eingeführt durch das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 8. Juli 2006, kann ein Bieter alle übrigen Aktionäre aus einer Gesellschaft ausschliessen, wenn ihm nach einem Übernahme-Angebot (takeover bid) bzw. Pflichtangebot (mandatory offer) fünfundneunzig Prozent des Grundkapitals der Zielgesellschaft (acquiree: the firm that should be acquired) gehören. – Siehe Greenmail, Squeeze-out. – Vgl. Jahresbericht 2007 der BaFin, S 194 (Abgrenzung zum normalen Squeeze-out; erster Fall).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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