Sicherungspflicht (protection requirement)

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Gemäss § 2 des Einlagesicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes aus dem Jahr 1998 sind in Deutschland die Institute verpflichtet, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Massgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung (protection scheme) zu sichern. – Siehe Einlagensicherung, Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen, Feuerwehrfonds, Pool, Sicherungsfonds für Lebensversicherer. – Vgl. Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 205 (Liste der von der BaFin überwachten Entschädigungseinrichtungen), Jahresbericht 2011 der BaFin, S. 63 (Bemühungen um eine EU-weite Vereinheitlichung).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Sicherungspflicht (protection requirement)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/sicherungspflicht-protection-requirement/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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