Schadensersatzpflicht (claim compensation)

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Wer auf dem Finanzmarkt durch – grob fahrlässig, – schuldhaft unvollständig oder – unrichtig abgegebene Ad-hocMitteilungen eine Einbusse erleidet, kann in Deutschland von den handelnden Unternehmensvertretern Schadensersatz fordern. – Eine Schadensersatzpflicht gegenüber Anlegern besteht nach § 37b und § 37c WpHG auch dann, wenn kursbeeinflussende Informationen seitens der Gesellschaft bei der Begebung von Wertpapieren gar nicht, zu spät oder unrichtig dargeboten werden. – Kunden, die ihre Bank nicht förmlich, nämlich durch Unterschrift unter ein entsprechendes Schriftstück über die mit Optionsgeschäften verbundenen Risiken aufgeklärt hat, können in Deutschland nach § 37d WpHG bei einem Verlustgeschäft auf Rückabwicklung bestehen.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Schadensersatzpflicht (claim compensation)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/schadensersatzpflicht-claim-compensation/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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