Wer auf dem Finanzmarkt durch – grob fahrlässig, – schuldhaft unvollständig oder – unrichtig abgegebene Ad-hocMitteilungen eine Einbusse erleidet, kann in Deutschland von den handelnden Unternehmensvertretern Schadensersatz fordern. – Eine Schadensersatzpflicht gegenüber Anlegern besteht nach § 37b und § 37c WpHG auch dann, wenn kursbeeinflussende Informationen seitens der Gesellschaft bei der Begebung von Wertpapieren gar nicht, zu spät oder unrichtig dargeboten werden. – Kunden, die ihre Bank nicht förmlich, nämlich durch Unterschrift unter ein entsprechendes Schriftstück über die mit Optionsgeschäften verbundenen Risiken aufgeklärt hat, können in Deutschland nach § 37d WpHG bei einem Verlustgeschäft auf Rückabwicklung bestehen.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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