Für das normale Auge kaum sichtbar gekennzeichnete Geldscheine, die Banken – bei Barauszahlung allgemein oder bei Abgabe in Geldautomaten im besonderen verwenden. Manchmal zählt man auch noch – präparierte Banknoten hinzu, die sich bei unbefugter Entnahme wie Bankraub, Aushebeln der Schiebemulde oder Aufbrechen des Automaten verfärben und damit als Zahlungsmittel unbrauchbar werden. – Im Falle von Staaten mit Devisenbewirtschaftung bei der Einreise und/oder Ausreise gegenüber der Behörde anzugebende Beträge in heimischer oder fremder Währung. – Gemäss Verordnung (EG) № 1889/2005, die seit dem 15. Juni 2007 in Kraft ist, müssen Reisende, welche – in die EU einreisen, auch aus einem Staat des EWR wie der Schweiz, oder – aus der EU ausreisen, mitgeführte Barmittel im Wert von 10’000 EUR und mehr bei der für den Grenzübertritt zuständigen Zollstelle registrieren lassen. Hauptzweck der Registrierungs-Vorschrift (obligation of registering; registration requirement) war es, die Geldwäsche einzudämmen. Inzwischen ist aber auch die Jagd auf Steuersünder (hunt for tax evaders) zumindest bei deutschen Behörden (teutonic authorities) hinzugetreten. – Siehe Bargeldkontrolle, DomizilVerschleierung, Drogengeld, Financial Action Task Force on Money Laundering, Finanzbeschränkungen, Gefährdungsanalyse, Helvetophobie, Wechselkurs-Überwachung, Vertraulichkeit, Zweitausweis.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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