Ein Verkäufer stellt einzelnen Abnehmern für das gleiche Produkt unterschiedliche Preise in Rechnung. Dies gilt als missbräuchlich ausgeübte Marktmacht (abuse of market power) und ist nach § 19, Abs. 4 und § 20, Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten. – Umgangen wird das Verbot der Preisdiskriminierung vor allem dadurch, dass Unternehmen die Zahlungsbedingungen einzelnen Kunden gegenüber unterschiedlich gestalten, insbesondre die Zahlungsfristen und Skonti. Im wettbewerbsrechtlichen Schrifttum (competitive-juridical literature) kennt daneben viele weitere Umgehungstaktiken (sidesteps), auch bei Banken. – Siehe Lieferantenkredit, Regulierungsdichte. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Oktober 2012, S. 56 (Möglichkeiten der Preisdiskriminierung im Zuge des Lieferantenkredits).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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