Preisdiskriminierung (price discrimination)

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Ein Verkäufer stellt einzelnen Abnehmern für das gleiche Produkt unterschiedliche Preise in Rechnung. Dies gilt als missbräuchlich ausgeübte Marktmacht (abuse of market power) und ist nach § 19, Abs. 4 und § 20, Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten. – Umgangen wird das Verbot der Preisdiskriminierung vor allem dadurch, dass Unternehmen die Zahlungsbedingungen einzelnen Kunden gegenüber unterschiedlich gestalten, insbesondre die Zahlungsfristen und Skonti. Im wettbewerbsrechtlichen Schrifttum (competitive-juridical literature) kennt daneben viele weitere Umgehungstaktiken (sidesteps), auch bei Banken. – Siehe Lieferantenkredit, Regulierungsdichte. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Oktober 2012, S. 56 (Möglichkeiten der Preisdiskriminierung im Zuge des Lieferantenkredits).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Preisdiskriminierung (price discrimination)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/preisdiskriminierung-price-discrimination/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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