Die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für Dritte mit Entscheidungsspielraum (aim to maximise the value of a portfolio by careful examination of candidate projects and programmes for inclusion in the portfolio and the timely exclusion of projects not meeting the portfolio’s strategic objectives). In Deutschland unterliegen entsprechende Dienstleister der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie bedürfen ferner einer Erlaubnis gemäss § 32 KWG. – Siehe Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 124 (einem Anlagevermittler ist es nicht erlaubt, auch als Portfolioverwalter tätig zu sein).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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