Im deutschen Aufsichtsrecht Oberbegriff für Ausleihungen an Vorstände, Gesellschafter, Aufsichtsorgane, Prokuristen sowie deren Familienangehörige und an nahestehende Unternehmen einer Bank. – Grundsätzlich verbieten die Aufsichtsbehörden solche Darlehn und machen Ausnahmen von mehreren Bedingungen abhängig; für Deutschland gilt die Aufzählung in § 15 KWG. – Siehe Abschottung, Chinese Wall, Corporate Governance, Insider-Meldepflicht, Mitarbeiter mit besonderen Funktionen, Mitarbeiterleitsätze, Need-to-know-Prinzip, Nominee, System Securities Watch Application (SWAP), Verhaltenskodex, Wall Crossing.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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