Ein Unternehmen räumt seinen Beschäftigten die Möglichkeit ein, Beteiligungsrechte (ownership rights) an der Firma selbst oder einem nahestehenden Unternehmen zu erwerben. Vor allem bei Neugründungen (new business starts; Start-ups) mindert sich so unter Umständen der Lohnaufwand. – MitarbeiterOptionen gelten als Lohnbestandteil und unterliegen spätestens zum Zeitpunkt des unwiderruflichen Rechtserwerbs – Zuteilung, auch Vesting (ownership by an employee of benefits contributed on the employees behalf by an employer) genannt – der Besteuerung. – Siehe Arbeitskosten, Fringe Benefits, Lohndrift, Lohnstückkosten, Prämie, Verlustübernahme, persönliche.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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