Mitarbeiter-Register und auch Mitarbeiter- und Beschwerderegister (employee directory)
Alle Wertpapier-Dienstleistungs-Unternehmen müssen seit Jahresbeginn 2012 aufgrund der in Kraft getretenen, das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) durch die WpHGMitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) sowie das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnSFuG) ergänzten Bestimmungen die Vertriebsmitarbeiter in einer Datenbank erfassen, welche der BaFin zuzuleiten ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine Prüfung der Sachkunde und Zuverlässigkeit des jeweiligen Angestellten vornehmen. Das Register muss unter anderem auch Angaben darüber enthalten, welche Beschwerden über den Mitarbeiter seitens der Kunden eingegangen sind. Das gestattet es der BaFin, Auffälligkeiten rasch zu entdecken. Die BaFin kann weiterhin dem Institut den Einsatz eines bestimmten Mitarbeiters für die Dauer von bis zu zwei Jahren untersagen und gegebenenfalls diese Entscheidung auch veröffentlichen. – Siehe Abberufungsverfügung, Anlageberatung, Anlage-Empfehlung, Aufzeichnungspflicht, Behavioural Branding, Beratungsqualität, Beschwerdehäufung, Finanzberater, Kompetenz., fachliche, Straitjacking, Überregulierung Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung, WertpapierdienstleistungsVerhaltens- und Organisationsverordnung. – Vgl. Jahresbericht 2011 der BaFin, S. 138 ff. (Vorstellung der neuen Vorschriften, S. 140: die BaFin rüstet sich zu Vor-Ort-Prüfungen der Zuverlässigkeit und Sachkunde von Vertriebsmitarbeitern), Jahresbericht 2012 der BaFin, S. 163 f. (Erfahrungen mit dem Mitarbeiter- und Beschwerderegister; aufsichtliches Handeln), Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 114 (Übersicht der Beschwerden, nach mehreren Kriterien unterteilt).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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