Wenn nicht anders definiert die gesetzliche Auflage eines Instituts, der Aufsichtsbehörde laufend oder auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen. Die meldepflichtigen (subject to disclosure requirements) Positionen sind von der jeweiligen Aufsichtsbehörde vorgegeben; Verstösse gegen die Meldepflicht kann die Aufsichtsbehörde ahnden. – Siehe Aggregation, Risk Reporting, Unregelmässigkeiten-Meldepflicht. – Vgl. Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 143 (Erlaubnisentzug für Institut bei Verstoss gegen die Meldepflichten), Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 140 f. (neue Erfordernisse an das aufsichtliche Meldewesen), Jahresbericht 2011 der BaFin, S. 147 (gemeinsames Melde -“Konzept” [ein für alles und daher für nichts stehender Ausdruck!] der BaFin und der Deutschen Bundebank), Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 72 (Übersicht der bestehenden und beabsichtigten Meldevorgaben) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute”.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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