Eine Person misst einem Gegenstand einen Wert – beispielsweise einem Brief als Andenken an ein verstorbenes Familienmitglied – bei, der über dem gemeinen Wert dieser Sache (fair market value) liegt. Man spricht hier auch von subjektivem Wert, Affektionswert und manchmal auch vom innerem Wert. Dieser ist nicht versicherbar (non-insurable) und auch von besonderer Schadensersatzpflicht (liability for damages) frei; siehe § 253 BGB – Unter Sammlern (collectors) getauschte seltene Gegenstände aller Art, wie etwa historische Wertpapiere oder alte Bücher. Aus Angebot und Nachfrage ist hier in der Regel ein Preis feststellbar bzw. anhand von Marktbewegungen wie etwa Auktionen oder Preise vergleichbarer Stücke schätzbar (ratable, assessable). Bei dieser Art handelt es sich um einen versicherbaren (insurable) objektiven Liebhaberwert. – Ausgesuchte, von einem bestimmten Käuferkreis nachgefragte Vermögensgegenstände, wie etwa Immobilien in besonderer Lage. In diesem Fall handelt ist eine Bestimmung des Marktpreises möglich; und Liebhaberwert meint hier letztlich einen im Marktverkehr (commercial intercourse) sich einstellenden ungewöhnlich hohen Preis. – Siehe Affektionspreis, Fair Value, Wert, innerer.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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