Die für das Ausladen (= Leichtern; lightering) eines Transportmittels allgemein und eines Schiffes im besonderen anstehende Bezahlung (price for unloading cargo). – Siehe Abfertigungsgeld, Ankergeld, Auseisunggeld, Bordinggeld, Ehrschatz, Fremdhafengeld, Furtgeld, Hafengeld, Kaigeld, Krangeld, Lastgeld, Liegegeld, Leuchtturmgeld, Lotsengeld, Mützengeld, Pratikageld, Schleusengeld, Tonnengeld.
Leichtuchgeld (shroud fee): Frühere Gebühr für die Leihe eines Leichtuchs (winding sheet: the cloth that wraps a corpse), welches oft der Küster (Kirchendiener, Kirchner, Mesner, Sigrist; sacristan, sexton) zur Verfügung stellte. – Da Gewebe jeder Art grösstenteils in Handarbeit gefertigt wurden, und vor allem weil auch grössere Webstücke teuer waren, so gab man in der Regel das Leichtuch dem Verstorbenen nicht mit ins Grab. Es wurde vielmehr nach Gebrauch gewaschen und für die nächsten Abdankungen (funeral services) wiederkehrend verwendet.
Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/