Leibbürge (body pawn)

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Die Überstellung einer Person an den Gläubiger zur Sicherung eines Darlehns. – Daneben konnte auch bei Nichtbezahlen der Schuld am Fälligkeitstermin (deadline) der Schuldner oder eine ihm nahestehende Person – Geschwister, Ehefrau, Kinder – als Schuldsklave (debt-bound slave) dem Gläubiger übergeben werden. Dies findet sich früh im einzelnen geregelt, so bereits im Codex Hammurapi: einer Rechtssammlung, die unter dem König Hammurapis von Babylon um 1750 v. Chr. veröffentlicht wurde. Die Gestellung eines Leibbürgen (provision of a body pawn) ist in manchen Gegenden der Welt bis heute noch nicht ganz ausgestorben. – Siehe Erster, trauriger, Freikauf, Kinderpfand, Leichenpfand, Loskaufgeld.

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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Leibbürge (body pawn)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/leibburge-body-pawn/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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