Die Überstellung einer Person an den Gläubiger zur Sicherung eines Darlehns. – Daneben konnte auch bei Nichtbezahlen der Schuld am Fälligkeitstermin (deadline) der Schuldner oder eine ihm nahestehende Person – Geschwister, Ehefrau, Kinder – als Schuldsklave (debt-bound slave) dem Gläubiger übergeben werden. Dies findet sich früh im einzelnen geregelt, so bereits im Codex Hammurapi: einer Rechtssammlung, die unter dem König Hammurapis von Babylon um 1750 v. Chr. veröffentlicht wurde. Die Gestellung eines Leibbürgen (provision of a body pawn) ist in manchen Gegenden der Welt bis heute noch nicht ganz ausgestorben. – Siehe Erster, trauriger, Freikauf, Kinderpfand, Leichenpfand, Loskaufgeld.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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