Bis weit ins 19. Jht. hinein wurden Lehrjungen vor allem im Handwerk ganz in die Familie des Lehrherrn eingegliedert. Zu ihrer Beherbergung, Verköstigung und Versorgung – Kleidung, Wäsche, Arztleistung im Krankheitsfall – hatten die Eltern einen entsprechend bemessenen Beitrag zu entrichten. In den Zunftordnungen (guild statutes) wurde oft festgelegt, dass (Halb)Waise in zu Lasten der Zunftkasse (guild treasury) vom Lehrgeld befreit werden konnten. – Das Lehrgeld war also nicht eine Vergütung dafür, dass der Lehrling unter Aufsicht des Meisters und der Gesellen ein Handwerk lernt, wie es der Name vermuten lässt und wie auch häufig – selbst in verbreiteten Schulbüchern – zu lesen ist. – Siehe Innungsgeld, Zunftgeld.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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