Nach § 10 KWG Eigenmittel, die ein Institut zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern sowie zur Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte nachweisen muss. Es umfasst derzeit im wesentlichen das einbezahlte Kapital, Einlagen stiller Gesellschafter, offene Rücklagen, die Sonderposition für allgemeine Bankrisiken gemäss § 340h HGB sowie (in begrenztem Ausmass) auch hybride Finanzprodukte. – Als Lehre aus der auf die Subprime-Krise folgenden Finanzkrise müssen Banken in der EU bis 2012 die Hälfte der Eigenmittel in hartem Eigenkapital (core tier one, common equity), nämlich Stammaktien und Gewinnrücklagen halten. Die andere Hälfte kann neben dem Bestand an Bargeld aus Staatsanleihen (it should be clarified: by creditworthy public debtors only), erstklassigen Unternehmensanleihen und Covered Bonds wie Pfandbriefen bestehen. Weil indessen gerade bei Staatsanleihen selbst von Mitgliedern der EWU ein sehr hohes Risiko besteht, müsste auch hier nach der Bonität unterschieden werden. – Siehe Basel-III, Eigenkapital, Eigenkapital, hartes, Eigenkapitalaustattung, Eigenmittel, Eigenkapitalquote, mindestfordernde, Hybridkapital, Kapital, Kapitalerhaltungspuffer, Kernkapitalquote, Liquiditätspuffer, Puffer, gegenzyklischer, Risikodeckungsmasse, Stopfgangs-Strategie, Unterlegung, Zwangswandelanleihe. – Vgl. Jahresbericht 2008 der BaFin, S. 49 (Qualität des Kernkapitals; Anerkennungsfähigkeit durch die Aufsichtsbehörden), Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 10, S. 48 ff. (neue Leitlinien; Einzelheiten der Zusammensetzung), Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 125 (durch die in Kraft getretene Kapitaladäquanz-Richtlinie wird die Anerkennungsfähigkeit hybrider Kapitalbestandteile als aufsichtliche Eigenmittel bei Instituten bestimmt).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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