Kernkapital, hartes (core tier one)
Nach Basel-III auf die Rechtsform einer Bank bezogen und umfassend nur ausgegebene Aktien und einbehaltene Gewinne. Alle anderen Kapitalbestandteile, mögen sie auch durchaus verlustabdeckend ausgestaltet sein wie etwa stille Einlagen oder Genusskapital, sind nur noch als sonstiges Kernkapital (other tier one) und dann mit 1,5 Prozent der künftig geltenden Kernkapitalquote von 8,5 Prozent anerkennungsfähig. – Siehe Stress-Test. – Vgl. Jahresbericht 2011 der BaFin, S. 153 (Definition von hartem Kernkapital durch die EBA).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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