Insider-Meldepflicht (directors’ dealings)

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Seit 2002 müssen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder börsennotierter Gesellschaften in Deutschland getätigte Geschäfte mit Wertpapieren der eigenen Gesellschaft ab einem Wert von 5’000 Euro im Kalenderjahr unverzüglich melden. Diese Pflicht besteht auch für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Verwandte ersten Grades – Kinder, Eltern – und juristische Personen, die unter dem bestimmenden Einfluss der entsprechenden Personen stehen. Rechtsgrundlage ist § 15a und § 15b WpHG. – Siehe Aufsichtsrats-Mitglied, Handelszeit, erlaubte, Insider, Nominee, Sachkunde, Sondervorteil, Sperrfrist. – Vgl. Jahresbericht 2002 der BaFin, S. 164 ff., Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 192 ff., Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 173 f. (Neuregelungen aufgrund des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes), Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 177 f. (Strafverfahren; Datenbank der BaFin mit veröffentlichten Geschäften), Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 181 ff. (Untersuchungen der BaFin; schwere Fälle von Insiderhandel), Jahresbericht 2013 der BaFin, S 167 (deutlicher Anstieg der positiven Insideranalysen) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Insider-Meldepflicht (directors’ dealings)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/insider-meldepflicht-directors-dealings/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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