Insider und seltener auch Eingeweihter (insider)

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Allgemein gilt als Insider, wer über nicht allgemein bekanntes Wissen verfügt, das im Falle des öffentlichen Bekanntwerdens einen erheblichen Kauf- oder Verkaufsanreiz auf Anleger ausüben könnte. – Primärinsider (primary insider) ist dabei, wer solches Wissen aufgrund seiner Aufgaben oder seiner Stellung im Unternehmen hat; – Sekundärinsider (secondary insider) ist jeder, der auf sonstiger Weise von solchem Wissen erfährt. – Nach der Definition des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (siehe § 13 WpHG) versteht man darunter alle Personen, die – als Mitglied der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsorgans oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens, – aufgrund ihrer Beteiligung am Kapital des Unternehmens oder einer mit dem Emittenten verbundenen Firma oder – aufgrund ihres Berufs, ihrer Tätigkeit oder ihrer Aufgabe – etwa: Steuerberater, Aktuar, Wirtschaftsprüfer – Kenntnis von einer nicht allgemein bekannten Tatsache haben, die sich im Falle des öffentlichen Bekanntwerdens auf den Kurs des entsprechenden Wertpapiers erheblich auswirken kann. – Siehe Beobachtungsliste, Freundschaftsgeschäft, Insider-Meldepflicht, Insider-Transaktionen, Insider-Überwachung, Kreditkanal, Kundenberatung, Nominee, Sondervorteil, Steuerberater, System Securities Watch Application (SWAP), Untertunnelung, Wirtschaftsprüfer.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Insider und seltener auch Eingeweihter (insider)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/insider-und-seltener-auch-eingeweihter-insider/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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