Allgemein gilt als Insider, wer über nicht allgemein bekanntes Wissen verfügt, das im Falle des öffentlichen Bekanntwerdens einen erheblichen Kauf- oder Verkaufsanreiz auf Anleger ausüben könnte. – Primärinsider (primary insider) ist dabei, wer solches Wissen aufgrund seiner Aufgaben oder seiner Stellung im Unternehmen hat; – Sekundärinsider (secondary insider) ist jeder, der auf sonstiger Weise von solchem Wissen erfährt. – Nach der Definition des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (siehe § 13 WpHG) versteht man darunter alle Personen, die – als Mitglied der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsorgans oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens, – aufgrund ihrer Beteiligung am Kapital des Unternehmens oder einer mit dem Emittenten verbundenen Firma oder – aufgrund ihres Berufs, ihrer Tätigkeit oder ihrer Aufgabe – etwa: Steuerberater, Aktuar, Wirtschaftsprüfer – Kenntnis von einer nicht allgemein bekannten Tatsache haben, die sich im Falle des öffentlichen Bekanntwerdens auf den Kurs des entsprechenden Wertpapiers erheblich auswirken kann. – Siehe Beobachtungsliste, Freundschaftsgeschäft, Insider-Meldepflicht, Insider-Transaktionen, Insider-Überwachung, Kreditkanal, Kundenberatung, Nominee, Sondervorteil, Steuerberater, System Securities Watch Application (SWAP), Untertunnelung, Wirtschaftsprüfer.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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