Ein Institut, dessen Haupttätigkeit darin besteht, Grundstücke zu beleihen (Aktivgeschäft, creditor-creating business) und die auf diese Weise erworbenen Forderungen als Schuldverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe; mortgage-backed covered bonds, bonds issues from mortgage banks) wieder auszugeben (Passivgeschäft, deposit-taking business). – Die Bezeichnung Hypothekenbank leitet sich aus dem Hypothekenbankgesetz – Reichsgesetz über das Faustpfandrecht für Pfandbücher und ähnliche Schuldverschreibungen, Hypothekenbankgesetz von 1878 – her, das im Jahr 2005 in Deutschland durch das Pfandbriefgesetz abgelöst wurde. – Bei diesen Instituten muss aufsichtsrechtlich sichergestellt sein, dass auch im Falle der Insolvenz die fristgerechten Zins- und Tilgungsleistungen gewährleistet bleiben. – Siehe Bodenkreditinstitut, Deckungsprüfung, Erstraten-Verzugsklausel, Pfandbrief, Rückfluss-Stücke. – Vgl. Jahresbericht 2003 wann BaFin, S. 82 f. (bezügliche Novelle des Hypothekenbankgesetzes) sowie S. 97 f. (Deckungsprüfungen), Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 119 f. (Anwendung der Hypothekenpfandbrief-Barwertverordnung) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Monatsbericht der EZB vom August 2009, S. 18 ff. (rechtliche Unterschiede zwischen den Hypothekenmärkten im Eurogebiet und den USA).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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