Geschäftspartner (counterparty)

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Allgemein die Gegenpartei (counterparty; der Kontrahent) bei einem Finanzgeschäft (the opposite party in a bilateral agreement, contract, or transaction in the financial market). – Bei der EZB meint Geschäftspartner ein monetäres Finanzinstitut. – Geschäftspartner der EZB haben im wesentlichen drei Anforderungen zu genügen, nämlich sie müssen: – in das Mindestreserve-System der EZB einbezogen sein, – der Überwachung durch eine nationale Aufsichtsbehörde unterliegen und – sämtliche verfahrensbedingten Anforderungen erfüllen, die im Verkehr mit der Zentralbank vertraglich niedergelegt sind. – Siehe Euro General Collateral Pooling, Gegenpartei, zentrale, Geschäftskunde, Marktfähigkeit.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Geschäftspartner (counterparty)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/geschaftspartner-counterparty/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com