Fachsprachlich der Staat als Träger von Vermögensrechten, wie etwa Eigentum an Grundstükken). Er ist als solcher eine juristische Person ohne hoheitliche Befugnisse und daher in fast allem dem Privatrecht unterworfen. – Umgangssprachlich auch der Staat überhaupt, mit der Betonung auf seiner Funktion als steuerfordernder Behördenapparat (taxclaiming administrative machinery). – In der älteren Literatur auch die Kasse einer öffentlichen Stelle. – Siehe Unternehmen, öffentliches.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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