Festpreisgeschäft auch Nettogeschäft (fixed price transaction, net operation)
Im ausserbörslichen Handel (off-exchange transactions) zwischen Instituten übliche Form der Abrechnung mit dem Geschäftspartner. Es wird ein Preis vereinbart, in den bereits alle Kosten, einschliesslich der Provisionen, eingerechnet sind. – Bei einem Geschäft mit einem Privatkunden muss seitens eines Instituts ein marktgerechter Preis verrechnet werden. Dazu ist ein Institut verpflichtet, falls es — Aufträge von Kunden nicht zur Ausführung an eine Börse oder einen anderen Handelsplatz weiterleitet, sondern selbst abschliesst. Leitet indessen eine Bank einen Wertpapierauftrag — an einen Handelsplatz weiter, so stellt sie die dem Kunden die im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Posten gesondert in Rechnung. Das jedoch ist — bei einem Festpreisgeschäft nicht der Fall. Vielmehr schliesst hier das Institut bei einem Kaufauftrag des Kunden das Geschäft zu einem Preis oberhalb und bei einem Verkaufsauftrag unterhalb des herrschenden Marktpreises ab. Die sich daraus ergebende Marge weist das Institut in der Abrechnung mit dem Kunden nicht gesondert aus. – Verbraucherschützer (consumer protectors, consumerists, consumer advocates: experts who inform consumers about risks, protect their safety, and reveal unfair practices) beanstandeten dieses Verfahren, weil nicht erkennbar sei, zu welchem Kurs die Bank das Geschäft getätigt habe, und was die Bank an eigenen sowie allenfalls auch fremden Gebühren und Provisionen verrechne. — Siehe Bankgebühren, Festgebühr, Over-the-Counter Trading, Pauschaltarif. – Vgl. Jahresbericht 2011 der BaFin, S. 183 f. (Missbrauch bei Festpreisgeschäften: überhöhte Margen) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute”.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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