Begriff aus dem Finanzmarktrecht allgemein und in Zusammenhang mit Ad-hoc-Mitteilungen im besonderen. Eine Information auf dem Finanzmarkt gilt danach für einen Anleger als entscheidungsnützlich, wenn er aus dieser Information Schlüsse hinsichtlich – der Höhe, – des zeitlichen Verlaufs und – des Sicherheitsgrades (the possible risk; des zu erwarteten Risikos) zukünftiger Zahlungsströme ziehen kann. – In anderer Betrachtung wird eine Information auf dem Finanzmarkt dann als entscheidungsnützlich angesehen, wenn diese bei einem Anleger dazu führen könnte, dass er seine Investitionsentscheidungen daraufhin ändert. – Als Begriff des Rechnungswesen in IAS 1 das Gebot, sämtliche Geschäftsvorfälle und sonstige Ereignisse und Bedingungen in einem Unternehmen so darzustellen, dass dem Adressaten daraus alle nötigen Erkenntnisse für seine Wahlhandlungen zur Verfügung gestellt werden. Diesem Einklangerfordernis widerspricht nicht der Grundsatz (overriding principle), eine vorgeschriebene Einzelvorschrift dann nicht anzuwenden, wenn diese mehr zur Irreführung als zur Entscheidungs-Unterstützung des Adressaten beiträgt. – Siehe Anleger, verständiger, Endanleger, Informations-Überladung, Kursmanipulation, Klartext, Kürteil, Marktmanipulation, Pairoff, Pervasive Constraint, Rückkoppelungsschleife, Stetigkeit, Substance-over-Form-Grundsatz, Umstände, bewertungswichtige, Verständlichkeit.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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