Anleger-Informationen, wesentliche (central investors information)

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Kapitalverwaltungsgesellschaften können seit 2010 auf nicht mehr als zwei DIN A-4-Seiten ihren Fonds vorstellen; sie benötigen nicht mehr ein weiterreichendes Verkaufsprospekt. Ziel dieser Bestimmung ist es, den Kunden leichter in die Lage zu versetzen, sich rascher einen Überblick über die Anlage und die damit verbundenen Risiken zu verschaffen. – Siehe AnlegerInformationspflicht. – Vgl. Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 189 f. (Vorstellung dieser Änderung im Gefolge des OGAW-Umsetzungsgesetzes) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Anleger-Informationen, wesentliche (central investors information)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/anleger-informationen-wesentliche-central-investors-information/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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