Analysten-Registrierung (registration of analysts)

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Alle natürlichen und juristischen Personen, die in Ausübung ihres Berufs oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Finanzanalysen oder deren Weitergabe verantwortlich sind, haben dies gemäss § 34 c WpHG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich anzuzeigen. – Siehe Analyst. – Vgl. Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 149 (Bussgeldverfahren wegen Nichtanzeige), Jahresbericht 2010 der BaFin, S: 211 (laufende Aufsicht; auch Analysten mit Sitz im Ausland sind registrierungspflichtig, sofern sie Geschäfte an einer inländischen Börse behandeln) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Analysten-Registrierung (registration of analysts)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/analysten-registrierung-registration-of-analysts/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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