Abwicklungsmechanismus, einheitlicher (single resolution mechanism, SRM) und Einrichtung zur Bankenabwicklung

Auf Grundlage von Artikel 114 AEUV zu Jahresbeginn 2015 zu errichtende, mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Stelle, die eine Abwicklung von strudelnden Instituten verfügen kann. Die Entscheidungsfindung wird durch den Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (bank recovery and resolution directive) sowie eine bezügliche Verordnung zur Errichtung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus) von nationaler auf die europäische Ebene übertragen. – Ein durch Einzahlungen von Instituten gespeister Fonds soll die Mittel für Finanzierung aufbringen. Im einzelnen gilt demnach – Die EZB macht im Zuge der europäischen Bankenaufsicht darauf aufmerksam, wenn eine Bank im Euroraum sich in schweren finanziellen Schwierigkeiten befindet und abgewickelt werden muss. – Ein Ausschuss für die Einheitliche Abwicklung aus Vertretern der EZB, der Europäischen Kommission und der zuständigen nationalen Behörden, das Abwicklungsgremium, bereitet die Abwicklung der Bank vor. Dieser Ausschuss hat umfassende Befugnisse im Hinblick auf die Festlegung der Schritte für die Abwicklung eines Instituts. – Die Kommission beschliesst auf der Grundlage der Empfehlung des Ausschusses für die Einheitliche Abwicklung oder auf eigene Initiative, ob und wann eine Bank abgewickelt wird. Die Kommission legt auch die Rahmenbedingungen für den Einsatz der Abwicklungsinstrumente und des Fonds fest. – Die nationalen Abwicklungsbehörden führen unter Aufsicht des Ausschusses für die Einheitliche Abwicklung die Abwicklungspläne aus. Der Ausschuss für die Einheitliche Abwicklung begleitet die Abwicklung. Er überwacht die Umsetzung auf nationaler Ebene durch die nationalen Abwicklungsbehörden und kann im Falle, dass eine nationale Abwicklungsbehörde einem Beschluss nicht Folge leistet, Durchführungsanordnungen direkt an in Schieflage geratene Banken richten. – Es wird ein Einheitlicher Bankenabwicklungsfonds (single resolution fund, Europäischer Abwicklungsfonds) geschaffen, der der Kontrolle des Ausschusses für die Einheitliche Abwicklung unterliegt. Dadurch wird sichergestellt, dass im Falle der Umstrukturierung einer Bank mittelfristige Finanzierungen verfügbar sind. Der Fonds wird durch Beiträge des Bankensektors finanziert. Die Details zu diesem Fonds sind in einem zwischenstaatlichen Abkommen und nicht über europäisches Recht geregelt. – Der SRM stiess in Deutschland aus rechtlicher Sicht auf Kritik. Nach Art. 5, Abs. 1 EUV und Art. 7 AEUV bleiben alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedsstaaten und damit bei den Parlamenten als den Herrschern der Verträge (rulers of the treaties). Dies ist auch nach dem Grundsatz der Demokratie (principle of democracy) geboten; und auf alle Fälle solange sich das Europäische Parlament (European Parliament) nicht nach den Grundätzen gleicher Wahl zusammensetzt. Derzeit ist dort das Stimmengewicht (weight of the vote) eines Wählers aus einem grossen Mitgliedsland wie Deutschland gegenüber dem Wähler eines kleinen Mitgliedes wie Malta um den Faktor 11 gemindert. – Auf Bedenken stiess auch der Einheitliche Bankenabwicklungsfonds aus dem zahlungsunfähige Institute gespeist werden sollen. Dieser Fonds zielt auf eine Umverteilung der Risiken zwischen den Banken der Mitgliedsstaaten und ihren Aktionären und vor allem auch ihren Einlegern – also den Sparern – ab. – Siehe Abwickelbarkeit, AnlageHaftung, Bailout, Bank, systemische, Bankenrettung, Bankenrettungsgesetz, Banktestament, Bankenunion, Bazooka, Brückeninstitut, Einlegerhaftung, G-Sifi, Gläubigervorrang, Moral Hazard, Notfallfonds für Krisenbanken, Retterei, Rettungsschirm, Schattenstaat, Stabilitätsfonds, europäischer, Too big to fail-Grundsatz, Transferunion, Vertragstreue, Vertrauensblase, Zombiebank, Zwangswandelanleihe. – Vgl. Geschäftsbericht 2013 der Deutschen Bundesbank, S. 36 ff. (ausführliche Darstellung; Rechtsquellen), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juni 2014, S. 31 ff. (ausführliche Darstellung des Abwicklungsmechanismus; Übersichten (S. 51: Abfolge der Entscheidungsprozesse im SRM); in den Anmerkungen wichtige Hinweise auf Rechtsquellen).

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Merk, G. (Hrsg.): „Abwicklungsmechanismus, einheitlicher (single resolution mechanism, SRM) und Einrichtung zur Bankenabwicklung“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/abwicklungsmechanismus-einheitlicher-single-resolution-mechanism-srm-und-einrichtung-zur-bankenabwicklung/ (Stand: 15.10.2022).

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