Wertpapier-Dienstleistungs-Unternehmen und (ohne Bindeestriche, in einem Wort) Wertpapierdienstleistungsunternehmen (securities-related services enterprises)

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Darunter verstehen die Aufsichtsbehörden alle Firmen mit einem oder mehreren der folgenden Geschäftsbereichen: – das Finanzkommissionsgeschäft: die Anschaffung und Veräusserung von Wertpapieren oder Derivaten im eigenen Namen für fremde Rechnung, – den Eigenhandel für andere: die Anschaffung und Veräusserung von Wertpapieren oder Derivaten im Wege des Eigenhandels für andere, – die Abschlussvermittlung: die Anschaffung und Veräusserung von Wertpapieren oder Derivaten im fremden Namen für fremde Rechnung, – die Anlage-Vermittlung: die Vermittlung oder der Nachweis von Geschäften über die Anschaffung und Veräusserung von Wertpapieren oder Derivaten; seit 2006 gehört auch die Anlageberatung dazu, – das Emissions-Übernahmegeschäft: die Übernahme von Wertpapieren oder Derivaten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien und – die Finanzportfolioverwaltung: die Verwaltung einzelner in Wertpapieren oder Derivaten angelegter Vermögen für andere mit einem Entscheidungsspielraum. – Unternehmen mit diesen Geschäftsbereichen (business areas) bedürfen einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, deren besonderen Überwachung sie auch unterliegen. – Siehe Arranger, DerivategeschäfteClearingpflicht, Derivategeschäfte-Meldepflicht, Kunden, Mitarbeiter-Register, Prüfung, mangelfreie, Wertpapier-Dienstleistungen. – Vgl. § 2, Abs. 3 WpHG sowie Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 10 f., Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 109 (Änderung der Wertpapier-Dienstleistungs-Prüfungsverordnung, WpDPV),
S. 120 f., Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 109 (Neufassung der WpDPV), S. 146 (Werbung, Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 119 (seit dem 1. Januar 2010 sind die Unternehmen verpflichtet, über jede Anlageberatung ein schriftliches Protokoll anzufertigen und dem Kunden auszuhändigen), Jahresbericht 2011 der BaFin, S. 138 ff. neue Regelungen hinsichtlich der Sachkunde und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter; Pflicht eines MitarbeiterRegisters) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute”.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Wertpapier-Dienstleistungs-Unternehmen und (ohne Bindeestriche, in einem Wort) Wertpapierdienstleistungsunternehmen (securities-related services enterprises)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/wertpapier-dienstleistungs-unternehmen-und-ohne-bindeestriche-in-einem-wort-wertpapierdienstleistungsunternehmen-securities-related-services-enterprises/ (Stand: 15.10.2022).

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